Unternehmer, die Schwarzarbeiter beschäftigen und auffliegen, müssen unter Umständen noch Jahrzehnte später Sozialabgaben nachzahlen. Das geht aus einem kürzlich vom Sozialgericht Dortmund veröffentlichtem Urteil hervor (Az.: S 34 R 50/06). Weil bei Schwarzarbeit immer Vorsatz unterstellt werden könne, verjähre die Tat nicht – wie sonst üblich –nach vier, sondern erst nach 30 Jahren,...
Steuer & Recht
Erst nach 30 Jahren verjährt
Unternehmer, die Schwarzarbeiter beschäftigen und auffliegen, müssen unter Umständen noch Jahrzehnte später Sozialabgaben nachzahlen.
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