Frankfurt (abz). Können Bäcker in der Backstube über die aktuellen Temperaturen von bis an die 40 Grad nur müde lächeln, sind sie für Mitarbeitende in Verwaltungsbereichen von Bäckereien genauso herausfordernd wie in jedem anderen Bürojob.
Bei einem Büroarbeitsplatz hat der Arbeitgeber nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen: Belastungen durch Kälte oder Hitze sind demnach zu vermeiden. Da die Wahrnehmung jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und vor allem von der körperlichen Arbeitsbelastung abhängt, kann hier die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 (Raumtemperatur) weiterhelfen: Bei einer Lufttemperatur im Raum von mehr als 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. In Ausnahmefällen darf die Lufttemperatur höher sein, wenn die Außentemperatur höher ist. Dass der Raum 26 Grad nicht überschreiten soll, ist jedoch nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.
Bei mehr als 30 Grad Hitze im Büro muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen wie angepasste Arbeitszeiten oder die Bereitstellung von Getränken. Überschreitet die Temperaturanzeige die 35-Grad-Marke, ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit – wie Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung – nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Zu diesen Schutzmaßnahmen gegen eine Überhitzung ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitarbeiter bei mehr als 26 Grad im Büro nach Hause gehen können. Wer sich einfach selbst hitzefrei im Büro verordnet und nach Hause geht, dem kann eine Abmahnung drohen. Mit einer Ausnahme: Handelt der Arbeitgeber auch bei einer Temperatur von mehr als 30 Grad nicht, haben Mitarbeiter mit gesundheitlichen Problemen oder Schwangere im Regelfall das Recht, das Büro zu verlassen, sofern ihre Gesundheit durch die Hitze enorm gefährdet ist.