Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Teilzeitanstellung keinen Grund für einen geringeren Stundenlohn darstellt.
Erfurt (abz). Bei gleicher Qualifikation und identischen Arbeitsaufgaben dürfen Arbeitgeber Teilzeitkräften keinen geringeren Stundenlohn als Vollzeitkräften zahlen. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Rettungsassistenten, der als geringfügig Beschäftigter zwölf Euro pro Stunde erhielt, seine in Vollzeit angestellten Kollegen dagegen 17 Euro pro Stunde. Für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 ergab sich eine Nachforderung von 3286 Euro.
Weniger Stundenlohn wegen Unverbindlichkeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, auf das sich der Kläger berief, dürfen Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitangestellte. Die Arbeitgeberin argumentierte mit der unverbindlichen Schichtplanung im Falle der durchschnittlich 16 Stunden pro Monat, die der Rettungsassistent arbeitete. Die Vollzeitkräfte würden ohne Mitspracherecht eingeteilt, während der in Teilzeit Arbeitende Schichten ablehnen könne.
Flexibilität ist kein Argument für geringeren Lohn
„Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen“, so die Richter in ihrer Stellungnahme gegen die Position der Arbeitnehmerin. Sie sprachen dem Kläger die geforderte Nachzahlung zu.
Auch für Bäckereien, die besonders im Verkauf häufig auf Teilzeitbasis einstellen, ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wegweisend.