Die EU-Kommission hat das Farbpigment Titandioxid zu Unrecht als krebserregend deklariert. Zu diesem Schluss kommt das Gericht der Europäischen Union und erklärt eine Verordnung, auf deren Grundlage der Weißmacher seit Jahresbeginn in Lebensmitteln verboten ist, für nichtig.
Die EU hat den Weißmacher Titandioxid in Pulverform, der nach Ansicht des EU-Gerichts zu Unrecht als krebserregend eingestuft. Eine entsprechende Verordnung der EU-Kommission erklärte das Gericht am Mittwoch für nichtig. Die EU-Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte, teilten die Richter in Luxemburg mit. Gegen das Urteil kann noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. (Rechtssachen T-279/20, T-288/20 und T-283/20)
Titandioxid steckt in Wandfarbe oder Sonnencreme, aber auch in Lebensmitteln wie Fondant, der in Bäckerei und Konditorei verwendet wird. Das Farbpigment steht in Verdacht, krebserregend zu sein. In Lebensmitteln ist Titandioxid seit Anfang des Jahres verboten.
2019 beschloss die EU-Kommission, dass der Stoff in Pulverform als krebserregend einzustufen ist, wenn er eingeatmet wird. Titandioxid wurde damit nicht verboten, musste aber mit einem Warnhinweis versehen werden. Dagegen hatten verschiedene Hersteller und Händler geklagt.
Beurteilung beruhe nicht auf zuverlässigen Untersuchungen
Eine solche Einstufung müsse auf zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen beruhen, urteilte das EU-Gericht nun. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Außerdem dürfe ein Stoff nur als krebserregend eingestuft werden, wenn er tatsächlich die "intrinsische Eigenschaft" habe, Krebs zu erzeugen.
Titandioxid müsste also für sich genommen krebserregend sein. Hier dagegen besteht die Gefahr für Krebs laut Gericht nur in Verbindung mit bestimmten lungengängigen Titandioxidpartikeln, wenn sie in einem bestimmten Aggregatzustand, einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge vorhanden seien. Das reicht demnach für die Einstufung als krebserregend nicht aus. (dpa)
Dieser Text erschien zuerst auf www.lebensmittelzeitung.net.