Erfurt (abz). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch dieser Woche in fünf von sechs Fällen die tarifliche Differenzierung von regelmäßigen und unregelmäßigen Nachtzuschlägen für unwirksam erklärt.
„Damit folgt das BAG unserer Auffassung, dass Zuschläge für Nachtarbeit nicht geringer ausfallen dürfen, nur weil im Schichtsystem gearbeitet wird“, sagt Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft NGG. Betroffen waren unter anderem Verträge bei Nestlé und Göbber.
Kein Widerspruch zum Grundsatzurteil
Auf ABZ-Nachfrage beim Bundesarbeitsgericht steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum
Grundsatzurteil vom Februar, wonach Tarifverträge unterschiedlich hohe Nachtzuschläge vorsehen können. Voraussetzung sei jedoch, dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. „Bei den am Mittwoch verhandelten Verfahren waren diese Gründe in den betroffenen Tarifverträgen nicht erkennbar“, sagte Pressesprecher Oliver Klose. „Die Gewerkschaft NGG hat keine einheitliche Formulierung in ihren Verträgen.“