Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch bleibt in Sonde...
Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch bleibt in Sonderfällen bestehen

Pixabay/WilliamCho
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs haben die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs haben die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber ihre Angestellten unter bestimmten Umständen an die Inanspruchnahme ihres Urlaubs erinnern müssen, bevor er entfällt.

Kirchberg-Plateau (abz). In Deutschland verjährt der Anspruch auf Urlaubstage grundsätzlich nach drei Jahren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun im Sinne der Arbeitnehmer entschieden, dass dies in gewissen Fällen nicht zutrifft. Es ist eine Reaktion auf drei Klagen von Arbeitnehmern aus Deutschland.

Eine Klägerin forderte die Abgeltung von Urlaubstagen, die sie über mehrere Jahre aufgrund von hoher Arbeitsauslastung nicht nehmen konnte. Der EuGH urteilte, dass Arbeitgeber ihre Angestellten an den Verfall des Urlaubs vor Ende der Frist erinnern und das Wahrnehmen ermöglichen müssten. Ansonsten seien die finanziellen Ansprüche der Mitarbeitenden berechtigt.

Arbeitgeber müssen Angestellte auffordern, Urlaub vor Ablauf der Frist wahrzunehmen

Zwei weitere Arbeitnehmer klagten gegen Urlaubsverfall wegen Erwerbsminderung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres. Normalerweise verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit in Deutschland nach 15 Monaten. Die Richter des EuGH verkündeten dazu, dass Urlaubsansprüche, die vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden sind, nicht ohne Erinnerung und Ermöglichung zur Wahrnehmung erlöschen dürfen. Über Details in allen drei Fällen will das Bundesarbeitsgericht im Dezember entscheiden. Es ist an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

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