§ Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) enlastet Betriebe: Die Richter haben festgelegt, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Fiskus eine korrigierte Rechnung vorlegt, die vorher als fehlerhaft beanstandet worden war. Das meldet die Steuerkanzlei „Ebner, Stolz, Mönning, Bachem“. Bisher galt: Wenn der Betriebsprüfer auf formelle
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