§Eichbeamte dürfen Brote nicht nach der Sorte ordnen und wiegen: Sie sind weder verpflichtet noch berechtigt, eine „sortenreine“ Prüfung durchzuführen. Dafür zusätzlich erhobene Gebühren sind unzulässig. Zu diesem Schluss ist das Verwaltungsgericht Münster gekommen. Geklagt hatte eine örtliche Bäckerei. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen hatte die Bäckerei
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