Steuer & Recht
Zustandsbeschreibungnötig
Unzureichende Schönheitsreparaturen nach Mietende
Stuttgart (ott). Nachdem ein Mietverhältnis beendet worden war, ergab sich für den Vermieter, dass der Mieter die geschuldeten Schönheitsreparaturen nur unzureichend ausgeführt hatte. Er verlangte deshalb vom Mieter Schadensersatz.
Dieser Anspruch war insoweit begründet, als der Mieter vorher eine Leistungsaufforderung mit konkreten Angaben erhalten hatte. Dafür müssen die konkreten Mängel dargelegt und der beanstandete Zustand beschrieben werden, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Mietvertrag als nicht erfüllt ansieht.
Die erforderliche Zustandsbeschreibung zwingt den Vermieter auch, sich darüber schlüssig zu werden, ob z. B. auch geringfügigere Mängel zu beseitigen sind oder ob sie ihm akzeptabel erscheinen. Allgemein gehaltene Angaben enthalten nur eine Bewertung, die ohne Bezeichnung der zugrunde liegenden Tatsachen für den Mieter nicht nachvollziehbar ist. Die bloße Angabe, dass die ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht wären, ist daher unzureichend.
Bei der Beantwortung der Frage, wie konkret die Zustandsbeschreibung zu sein hat, ist zwei Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Einerseits muss es dem Vermieter möglich sein, Mängel mit angemessenem Aufwand abzumahnen, ohne dass andererseits die Rechtsstellung des Mieters verkürzt wird. Es entspricht einer nebenvertraglichen Pflicht, den Vertragspartner nicht durch unklare Angaben zu Mehrarbeit und damit höheren Kosten zu veranlassen. Die Leistungsaufforderung braucht aber keine Angaben darüber zu enthalten, in welcher genauen Weise und mit welchen Materialien der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.
Diese Anforderungen an die Leistungsaufforderung gelten für Gewerberaummietverhältnisse und Wohnraummietverhältnisse. Kammergericht vom 22. 1. 2007 – 12 U 28/06.
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