Steuer & Recht
Zuschlag nur bei Nachtarbeit
Erfurt (ke). Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt in Erfurt veröffentlichten Urteil klar. Demnach folge ein solcher Anspruch nicht aus § 11 Abs.2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs.5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit sei allerdings – gem. § 11 Abs.3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahnraststätte im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts damit in allen Instanzen erfolglos. BAG, 11. 01.06, 5 AZR 97/05
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 27.01.2006:
Desinteressierte Männer
Münzen sind zum Verwechseln ähnlich
Dinkel schmackhaft machen
Mehr Bewusstsein für Ernährung schaffen
Märchen in der Backstube
Waage mit Möglichkeiten
Kehrt bis in die Ecken
Schadstellen schnell reparieren
In Fußball-Optik präsentieren
Ein wahrer Energielieferant

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"