Steuer & Recht

Zuschlag nur bei Nachtarbeit


Erfurt (ke). Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt in Erfurt veröffentlichten Urteil klar. Demnach folge ein solcher Anspruch nicht aus § 11 Abs.2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs.5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit sei allerdings – gem. § 11 Abs.3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahnraststätte im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts damit in allen Instanzen erfolglos. BAG, 11. 01.06, 5 AZR 97/05



Artikel vom 27.01.2006
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