Steuer & Recht
Vorsicht bei Verlängerung
Befristete Arbeitsverträge werden leicht zu unbefristeten
Franfurt (p). Unternehmen sollten vorsichtig sein, wenn sie die Arbeitsverträge von zeitlich befristet angestellten Mitarbeitern verlängern. Unterläuft dem Arbeitgeber hier ein Fehler, kann aus dem befristeten leicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden. Diese Erfahrung machte ein Arbeitgeber, der mit einer bei ihm befristet beschäftigten Verkäuferin eine Vertragsverlängerung vereinbarte und auf ihren Wunsch hin gleichzeitig die Wochenarbeitszeit von 20 auf 30 Stunden heraufsetzte (Bundesarbeitsgericht vom 16. Januar 2008, 7 AZR 603/06).
Grundsätzlich ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Ein Sachgrund kann z. B. eine Schwangerschafts- oder Krankheitsvertretung sein. Die Verkäuferin wurde von dem Arbeitgeber im September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Der Arbeitgeber vereinbarte im Juli 2005 schriftlich mit der Mitarbeiterin eine Verlängerung der Befristung um ein weiteres Jahr, beginnend ab dem 1. September 2005. Gleichzeitig wurde die Wochenarbeitszeit um 10 auf 30 Stunden erhöht. Eine reine Verlängerung der Laufzeit wäre rechtlich unproblematisch gewesen. Nach Ansicht der Erfurter Richter wurde jedoch durch die vertragliche Änderung der Arbeitszeit ein neuer befristeter Arbeitsvertrag begründet. Für diesen lag allerdings kein Sachgrund vor, so dass die Verlängerungsvereinbarung wegen des zuvor bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unzulässig war.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Selbst wenn die Arbeitsbedingungen eines Mitarbeiters in der Verlängerungsvereinbarung verbessert werden, aber der Vertrag dadurch inhaltlich geändert wird, ist die Befristung unwirksam. Die Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Hätte bereits der erste befristete Vertrag eine spätere Erhöhung der Arbeitszeit vorgesehen, wäre die Verlängerung zulässig gewesen.
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