Steuer & Recht
Verringerte Arbeitszeit
Wunsch auf Teilzeitarbeit im Einvernehmen abklären
Witten (tt). Nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz hat der Arbeitgeber der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8.5.2007 – 9 AZR 1112/06 – liegt ein betrieblicher Grund vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das muss der Arbeitgeber darstellen und beweisen. Er kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen. Es stellt auch kein Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber meint, die Arbeiten sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigt werden.
Nicht der Arbeitnehmer muss darlegen, dass die begehrte Verringerung seiner Arbeitszeit umsetzbar ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Macht der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit geltend, ohne eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu beantragen, überlässt er die Verteilung dem Arbeitgeber nach seinem Ermessen.
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