Steuer & Recht

Vergleichende Werbung ist möglich

Beziehung auf wesentliche nachprüfbare Eigenschaften / Keine Verunglimpfung


Bonn (p). Vergleichende Werbung ist in vielen Unternehmen immer noch ein Tabu. Zu groß ist offenbar die Angst davor, es sich mit dem Mitbewerber zu verscherzen oder eine rechtliche Grauzone zu betreten. Dabei ist sie seit Jahren erlaubt und bietet, wie kaum eine andere Werbeform die Möglichkeit, sich originell und frech in Szene zu setzen.

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, erfasst – also auch bloße werbliche Anspielungen. Das Gesetz erlaubt vergleichende Werbung grundsätzlich, stellt aber klar, unter welchen Voraussetzungen diese Werbung zulässig ist. Danach ist ein Vergleich beispielsweise verboten, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.

Vergleichende Werbung muss sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte beziehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber führen oder die Konkurrenz verunglimpfen. Aus juristischer Sicht stellen so genannte Systemvergleiche (also die Gegenüberstellung von Systemen oder Methoden) keine vergleichende Werbung dar, weil in diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird. Diese Werbeformen sind grundsätzlich zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind. Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müssen klar und eindeutig das zeitliche Ende des Sonderangebots und – wenn das Sonderangebot noch nicht gilt – der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden.

Ist vergleichende Werbung so gestaltet, dass die Öffentlichkeit den darin angestellten Vergleich nicht ernst nimmt, sondern ihn als humorvolle Übertreibung versteht, so liegt darin keine unzulässige Verunglimpfung oder Herabwürdigung. Eine solche Werbung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (6 U 142/04) zulässig.

Anders sieht es jedoch aus, wenn sich ein humorvoller und ein sachlicher Teil einer Werbung mit ein und derselben Produkteigenschaft befassen. Dann ist die humoristische Übertreibung für den Betrachter nicht mehr eindeutig vom Sachteil zu trennen und damit nicht mehr zulässig.


Artikel vom 25.08.2005
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