Steuer & Recht
Tanken auf dem Arbeitsweg
Versicherungsschutz nur „im Notfall“ gewährleistet
Mannheim (p). Das Bundessozialgericht sieht das Auftanken eines – auch für den Arbeitsweg genutzten – Pkws als private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit an. Auch wenn das Auftanken einer Arbeitsaufnahme letztendlich vorausgeht, ist es mehr dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.
Etwas anders gilt nur dann, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen erforderlich wird, damit der restliche Arbeitsweg zurückgelegt werden kann. Hätte mit dem restlichen Tankinhalt aber der übliche Heim- oder Hinweg zurückgelegt werden können, besteht keine absolute Notwendigkeit zum Tanken.
Das Tanken kann dann ebenso gut in der Freizeit des Arbeitnehmers erledigt werden.
Doch auch wenn das Nachtanken unvorhergesehen erforderlich ist, darf der Arbeitnehmer keinen Umweg machen um preisgünstig zu tanken. Denn autofahrende Arbeitnehmer verlieren den gesetzlichen Unfallschutz, wenn sie auf dem Heimweg von oder zu der Arbeit einen Umweg machen, um ihr Fahrzeug preisgünstig zu betanken.
Nach Ansicht des Landessozialgerichtes Saarbrücken handeln sie aus persönlichen eigenwirtschaftlichen Gründen, weshalb der Umweg nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist.
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