Steuer & Recht

Rückzahlung nicht generell

Ausbildungskosten: Mitarbeiter nicht benachteiligen


Witten (ott). Allgemein gilt, dass Vertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. 4. 2006 – 9 AZR 610/05 – wird ein Arbeitnehmer durch eine vom Arbeitgeber aufgestellte Klausel in einem Ausbildungsvertrag unangemessen benachteiligt, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten auferlegt. Nach der Klausel kam es gar nicht darauf an, ob der Grund für die Beendigung beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer lag. Nach der Vertragsbestimmung sollte eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende ausgelöst werden.

Damit verfolgte der Arbeitgeber missbräuchlich eigene Interessen und zwar ohne die Belange des Arbeitnehmers hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Allerdings sind Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten nicht generell unangemessen. Es kommt auf die Einzelheiten an.

Eine Rückzahlungsverpflichtung muss aber einerseits bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Es kommt also darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt hat. Dementsprechend ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der in der Klausel vorgesehenen Bleibefrist stattfindet. Ist so etwas vereinbart, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Es kommt nicht in Frage, sie mit Einschränkungen doch anzuwenden.


Artikel vom 30.11.2006
Drucken 

Weitere Nachrichten aus Praxis vom 30.11.2006:

Brötchentüten werben für Kultur
Innung setzt auf ihren Stollen
Großer Trennmittelspezialist mit Know how
Breites Spektrum aktueller Themen diskutiert
Brotaufarbeitung: Einfach und dennoch modern
Den Traditionen weiterhin treu verbunden
Daten & Fakten
Höhe des Verzugszinses
Ohne gesonderten Schutz
Keine „Schonfrist“ berücksichtigen

Kommentare

Aktuelle Meldungen aus Praxis


Abonnenten Bereich



Hilfe




Rezept der Woche

Dinkel-Hirse-Brot
Rezept der Woche Ballaststoffreiches Brot mit langer Frischhaltung mehr ...




ABZ Newsletter

Nutzen Sie als Abonnent kostenlos unseren wöchentlichen Informationsdienst per E-Mail.

Jetzt anmelden!