Lebensmittelrecht

Neue europäische Verordnungen gelten

Backmittelverband und -institut informierten über gesundheitsbezogene Werbung


Stuttagrt (wkr). Seit dem 1. Juli 2008 gelten die beiden neuen Verordnungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (VO (EG) 1924/2006) sowie über den Zusatz verschiedener Stoffe wie Vitamine und Mineralien (VO (EG) 1925/2006).

In der Lebensmittelpraxis sind die neuen Richtlinien der Health-Claims- und Anreicherungsverordnung bis dato noch nicht umfassend angekommen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Brüssel noch an Bestimmungen für die Nährwertprofile feilt und außerdem unterschiedliche Übergangsfristen eingeräumt werden. Dennoch gilt es, sich in der Backbranche jetzt auf die neue Gesetzeslage einzustellen.

Der Verband der Backmittel- und Backgrundstoffhersteller e. V. (BVB) und das Backmittelinstitut (BMI) informierten ihre Mitgliedsunternehmen am 7. August mit einem umfassenden Seminarprogramm über die Konsequenzen der neuen Verordnungen. Mit vier hochkarätigen Referaten brachte die Veranstaltung in Bonn Klarheit in die nach wie vor komplizierte Rechtslage und Thematik.

RA Andreas Meisterernst, Kanzlei Meyer (München) und RA Peter Loosen, Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (Brüssel) eröffneten den Vortragsreigen und stellten zunächst den grundsätzlichen Unterschied zur bisherigen Rechtspraxis dar: Galt bislang, dass alle Werbeaussagen, die nicht ausdrücklich verboten sind, erlaubt waren, ist es nun umgekehrt: Zunächst sind gesundheitsbezogene Aussagen generell verboten, bis dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) grünes Licht gibt und eine Genehmigung der europäischen Kommission vorliegt. Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos hingegen sind seit dem 1. 7. 2007 erlaubt, sie waren bislang verboten.

Werbung auf dem Prüfstand

Eine eindrucksvolle Reise durch zahlreiche Beispiele für gesundheitsbezogene Werbung am Lebensmittelmarkt präsentierte Günter Nessel von der Werbeagentur taste (Offenbach). Da viele Verbraucher dem Aspekt „Gesundheit“ bei der Kaufentscheidung einen hohen Stellenwert einräumen, stehen entsprechend viele Produktwerbungen jetzt auf dem Prüfstand.

Constance Jähde, Bake Mark Deutschland GmbH (Bingen) veranschaulichte die praktischen Auswirkungen der Verordnungen anhand von Beispielen der Produktentwicklung und Backwarenherstellung. Die Backmittelhersteller stellen sich derzeit auf die geänderte Rechtslage ein, um als Lieferanten den Bäckern für nährwertbezogene Aussagen, eventuelle Zusätze und Werbeaussagen Rechtssicherheit zu bieten.

In der abschließenden Podiumsdiskussion wurde deutlich, dass sich die Rechtssicherheit durch die neuen Verordnungen verbessert, aber beim gegenwärtigen Stand noch nicht voll gegeben ist. Wichtig zu wissen: Die Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (EU-Health-Claims-VO) gilt auch für unverpacktes Brot und Brötchen. Bäcker sollten sich bei ihren Zulieferern für Spezialbrötchen- und Brotmischungen erkundigen und bei eigenen Rezepten prüfen, ob eine beabsichtigte werbliche Aussage bereits die Aufnahme in die Liste der EFSA gefunden hat: Ist beispielsweise der Terminus „ballaststoffreich“ zur Auslobung von Vollkornbrot gelistet und zugelassen, darf er auch von Bäckereien im Marketing eingesetzt werden.

Salz im Brot – ein Problem bei Nährwertprofilen?

Schwierigkeiten könnten aus den 1,8 bis 2,5 Prozent Salz je kg Brot (je nach Rezept) resultieren, wenn Backwaren mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden sollen: Die Anforderungen an Nährwertprofile von Lebensmitteln sollen sicherstellen, dass Lebensmittel, die mit positiven Gesundheitseffekten beworben werden, nicht gleichzeitig Nährstoffe in einer Menge enthalten, deren übermäßiger Verzehr beispielsweise zu chronischen Erkrankungen führen kann.

Salz muss im Nährwertprofil ausgewiesen sein und die Menge liegt dann freilich höher als etwa bei Cornflakes, die ebenfalls unter der Kategorie „Getreiderzeugnisse“ subsumiert werden.

Gegenwärtig laufen die Arbeiten bei der EFSA auf Hochtouren und was als Produkt inklusive Werbeslogan Eingang in die Positivliste der Behörde findet, darf auch in Zukunft als Werbeaussage Backwaren mit gesundheitsbezogenen Angaben ausloben.

Noch ist es wohl verfrüht, ein Fazit zu ziehen, ob die neuen Verordnungen die Ziele erreichen können: Ein hohes Schutzniveau für Verbraucher durch die Klarheit von Nährwertangaben und die wissenschaftliche Absicherung von gesundheitsbezogener Werbung zu erzielen, bleibt auf Grund der Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung eine langfristige Aufgabe. Eine Festlegung einheitlicher Kriterien ist sicher zu begrüßen.


Artikel vom 30.08.2007
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