Steuer & Recht

Kündigungsfrist berechnen

Liegt eine Unterbrechung der Beschäftigungsdauer vor?


Rellingen (bkv). Bei der Berechnung der Kündigungsfristen muss sich der Arbeitgeber an der Beschäftigungsdauer orientieren. Zunächst sind nur diejenigen Jahre entscheidend, die der Mitarbeiter ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Betrieb tätig war. Einzubeziehen in die Beschäftigungsdauer sind hingegen Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, beispielsweise weil eine Elternzeit in Anspruch genommen wird oder Grundwehrdienst geleistet wird. Auch sind Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die zuvor in einem anderen Betrieb aufgelaufen sind, der aber vom jetzigen Arbeitgeber übernommen worden ist (§ 613 a BGB!).

Wie ist aber zu verfahren, wenn zwischen zwei Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber ein kurzer Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen liegt?

Hier kommt es – wie so oft im Arbeitsrecht – auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung fordert für die Annahme einer durchgehenden Beschäftigungsdauer, dass zwischen zwei Arbeitverträgen nur ein kurzer Zeitraum liegt und dass die Arbeitsverhältnisse in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Maßgeblich dafür ist Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung. Eine durchgehende Beschäftigungsdauer wird daher immer angenommen, wenn Auszubildende nach der Ausbildung eingestellt werden oder ein Arbeitnehmer nach Beschäftigungsbeendigung auf demselben Arbeitplatz neu eingestellt wird.

Bei einer Unterbrechung von 3 Monaten kann je nach Sachlage hingegen eine Unterbrechung angenommen werden.


Artikel vom 25.08.2006
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