Recht&Steuern
Kündigung rechtens
Diebstahl auch bei geringem Warenwert
Düsseldorf (ke). Gleichgültig um welche Beträge es sich handelt – Diebstahl ist und bleibt Diebstahl. Gemäß dieses Mottos bekam ein langjähriger Mitarbeiter einer Großbäckerei die fristlose Kündigung überreicht, als er ein Brot im Wert von 1,30 Euro unerlaubt und unbezahlt mit nach Hause nahm. Aufgrund seiner über dreißigjährigen Betriebszugehörigkeit und dem geringen Brotwert wollte der Teigmacher seine Entlassung nicht als gerechtfertigt ansehen und zog vor Gericht. Zumindest abgemahnt hätte er vorher werden müssen, meinte er.
Die Richter sahen das anders und gaben dem Arbeitgeber Recht. Zum einen wurde bereits 2004 eine Hausmitteilung versendet, die besagte, dass die unberechtigte Mitnahme von Waren, die sowohl vergünstigt eingekauft als auch in den Pausen kostenlos verzehrt werden durften, zur sofortigen Entlassung führt. Daher waren sich die Mitarbeiter bereits der Konsequenzen bewusst.
Eine Abmahnung war nicht mehr auszusprechen, erklären Experten des Versicherungskonzerns Arag. Zum anderen erfährt der Arbeitgeber durch einen begangenen Diebstahl einen großen Vertrauensverlust.
Urteil des LAG Nürnberg, Az.: 7 Sa 182/07.
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