Steuer & Recht
Klares Zahlungsziel setzten
Säumige Zahler auch ohne Mahnungen in Verzug
München (p). Gegen schlechte Zahlungsmoral ihrer Kunden können Verkäufer und Dienstleister etwas tun: Wer in sein Rechnungsformular oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen konkrete Fälligkeitsfristen aufnimmt, setzt dem Kunden nicht nur ein klares Zahlungsziel, sondern ihn nach Ablauf dieser Frist sofort in Verzug.
Bei Geschäften unter Kaufleuten tritt der Verzug auch ohne Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung und Empfang der Gegenleistung ein. Obwohl eine Mahnung juristisch nicht mehr notwendig ist, kann sie nach dem Verstreichen der Frist jederzeit ausgesprochen werden: „Und zwar am besten schriftlich mit Angabe von Datum, Rechnungsnummer und Fälligkeit sowie, falls vorhanden, der Lieferscheinnummer“, rät Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S.. Der Gläubiger kann dann nicht nur die ursprünglich vereinbarte Summe, sondern auch Verzugszinsen sowie Mahngebühren einfordern. Bleiben auch die Mahnungen ergebnislos, ist es an der Zeit, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen einzuschalten, deren Gebühren ebenfalls der Schuldner tragen muss. Alternativ hat der unbezahlte Lieferant die Möglichkeit, einen gerichtlichen Mahnbescheid beim Amtsgericht seines Wohnortes zu beantragen. Im günstigsten Fall kommt er so schnell und preiswert an einen gerichtlichen Titel, mit dem er den Gerichtsvollzieher beauftragen kann.
Weitere Informationen:
www.das-rechtsportal.de
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