Steuer & Recht

Kautionszahlung verjährt auch


Duisburg (jlp). Haben Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter beim Vermieter eine Kaution zu hinterlegen hat und kümmern sich dann anschließend beide Parteien nicht mehr um diese Kaution, so kann der Vermieter nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr die Kaution vom Mieter einfordern. Denn der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt nach drei Jahren. Landgericht Duisburg, Az.: 13 S 334/05



Artikel vom 30.11.2006
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