Steuer & Recht
In vernünftigem Rahmen
Gewerkschaftliche Werbung darf Arbeit nicht stören
Rellingen (bkv). Die Mitgliederwerbung gehört zu den nach dem Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützten Tätigkeiten der Gewerkschaften. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nicht nur solche Aktivitäten der Gewerkschaften grundrechtlichen Schutz genießen, in denen es um die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge geht. Vielmehr genießt auch das Verteilen von Werbematerial für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit der umworbenen Mitarbeiter grundrechtlichen Schutz und ist damit grundsätzlich zulässig.
Die zulässige Werbetätigkeit darf allerdings nicht so weit gehen, dass Grundrechte Dritter eine unverhältnismäßige Einschränkung erfahren. Dazu gehören Rechtsgüter wie etwa der Betriebsfrieden oder der ungestörte Arbeitsablauf. Diese Rechte des Arbeitgebers werden wiederum durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (BAG, Urteil vom 25.1.2005, AZ.: 1 AZR 657/03, BVerfGE 93, 352).
Die Mitgliederwerbung muss sich daher in einem vernünftigen Rahmen bewegen; sie ist dann unzulässig, wenn beispielsweise der Arbeitgeber allgemein oder in beleidigender Weise angegriffen wird, parteipolitische Fragen erörtert werden oder aber Zeitpunkt und/oder Umfang der Werbung den Arbeitsablauf stören.
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