Steuer & Recht

Familiäre Belange berücksichtigen


Mainz (hk). Nutzt ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit, muss nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz im Rahmen des billigen Ermessens bei der Abwägung auch auf die familiären Belange geachtet werden. Der verhandelte Fall betraf die Mutter eines 4-jährigen Kindes, die sich die Kinderbetreuung nach einer Schichtdienständerung nicht mehr mit ihrem ebenfalls im Schichtdienst arbeitenden Ehemann teilen konnte.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass dem Arbeitgeber zwar grundsätzlich bei der Festlegung der Arbeitszeit ein Direktionsrecht zustehe; dieses sei aber nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, wobei die beiderseitigen Interessen abzuwägen seien. Dabei zählten auf Arbeitnehmerseite insbesondere die familiären Belange. So habe der Arbeitgeber auch Rücksicht auf die familiären Pflichten des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstünden.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2005; Az. 10 Sa 820/04


Artikel vom 01.12.2005
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