Steuer & Recht
Durchlesen genügt schon
Kündigung ist nach lesen des Originals wirksam
Bonn (p). Eine Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Mitarbeiter sie nur gelesen und anschließend wieder zurückgegeben hat. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Das geltende Recht verlangt zwar, dass eine Kündigung dem Mitarbeiter in schriftlicher Form zugehen muss, befanden die Richter. Diese Voraussetzung ist aber bereits erfüllt, wenn der Beschäftigte die Gelegenheit gehabt hat, die Kündigung zu lesen. Sie muss nicht in seinem endgültigen Besitz bleiben.
Das Gericht lehnte es damit ab, einem Mitarbeiter Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Richter sahen für dessen Kündigungsschutzklage keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger die schriftliche Kündigung mit dem Hinweis übergeben, er solle das Schriftstück durchlesen und es unterschreiben. Das Original wollte er ihm später zusenden. Da dies nicht geschah, so argumentierte der Kläger, sei die Kündigung wegen eines Formfehlers unwirksam. Das Landesarbeitsgericht war anderer Ansicht: Zwar ist eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Kläger hat eine schriftliche Kündigung vorgelegen. Mit der Unterschrift dokumentiert der Mitarbeiter lediglich die Kenntnisnahme, nicht jedoch sein Einverständnis mit der Kündigung (AZ: 7 Ta 36/05).
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