Steuer & Recht
Bäckerei und das neue Gaststättengesetz
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen einschließlich Ladenschluss
Hannover (pu). Das neu gefasste Gaststättengesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung bringt wesentliche Änderungen. Nur noch Gaststätten, die Alkohol ausschenken, benötigen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession). Auch Beherbergungsbetriebe brauchen keine Konzession mehr, wenn sie Alkohol nur an Hausgäste verabreichen. Eine Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn Alkohol auch an andere Gäste ausgeschenkt wird.
Der Imbissteil in Bäckereien und Fleischereien unterliegt jetzt nicht mehr dem Ladenschlussgesetz. Für diese erlaubnisfreien Betriebe findet keine Zuverlässigkeitsprüfung mehr statt.
Allerdings haben die Behörden auch dort Überwachungspflichten bezüglich Hygiene, Schutz der Jugend, der Gäste und der Beschäftigten.
Auf Sanitäranlagen für Gäste können Bäckereibetriebe verzichten, wenn:
1. kein Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt
2. die Fläche, die für den Aufenthalt von Gästen bestimmt ist, 40 Quadratmeter nicht überschreitet
3. nicht mehr als zehn Sitzgelegenheiten bereit gestellt werden.
4. dieses Gewerbe nur während der Ladenöffnungszeiten betrieben wird.
Nach Erreichen des allgemeinen Ladenschlusses ist ein solcher Betrieb ohne Sanitäranlagen für Gäste nur zulässig:
wenn keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden;
keine Sitzgelegenheiten für Gäste bereitstehen und
die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche nicht größer als 40
Quadratmeter aufweist.
Nach der neuen Rechtslage dürfen die Bäckereien und ihre Filialen nach § 7 Gaststättengesetz auch „außerhalb der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren wie beispielsweise Süßwaren und Tabakerzeugnisse verkaufen“. Dies gilt nicht für Flaschenbier.
In diesen „erlaubnisfreien Gaststätten“ findet keine Zuverlässigkeitsprüfung mehr statt.
Die Räumlichkeiten werden nur noch nach dem Bauordnungsrecht überprüft und nicht mehr nach dem Gaststättenrecht.
Den Betriebsinhabern ist jedoch dringend zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung des Bäckereibetriebes eintreten können, weil die Baubehörde auch nachträglich weitergehende Anforderungen stellen kann.
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