Steuer & Recht

Arbeitsunfähigkeit und keine Fortzahlung

Vier Fälle, in denen Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten müssen


Bonn (p). Bei Arbeitsunfähigkeit muss das Unternehmen den Mitarbeitern Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen leisten. Das heißt, bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen Sie alle regelmäßigen Lohnbestandteile wie gehabt. Doch nicht immer hat ein Arbeitnehmer Anrecht auf Entgeltfortzahlung. Die folgenden Fälle müssen Sie kennen – und den Arbeitnehmer gegebenenfalls darauf hinweisen, wenn ein solcher Fall bei ihm auftritt:

Arbeitsunfähigkeits-

bescheinigung nicht vorgelegt

Wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, kann die Entgeltfortzahlung vorenthalten werden: Ist Ihr Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, dann hat er 2 Pflichten: die Anzeige- und Nachweispflicht.

Schon am 1. Tag der Krankheit muss er Ihnen seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss er Ihnen am 4. Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Solange er diesen Pflichten nicht nachkommt, müssen Sie ihm auch keine Entgeltfortzahlung leisten. Holt er die Handlungen aber nach, müssen Sie auch den rückwirkenden Zeitraum vergüten.

Bei teilweiser Arbeits-

unfähigkeit

Liegt eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vor, erfolgt die volle Entgeltfortzahlung: Könnte Ihr Mitarbeiter noch einen Teil seiner Arbeit verrichten, gilt er trotzdem als arbeitsunfähig. Sie sind zur vollen Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sie können beispielsweise von Ihrer Sekretärin auch nicht verlangen, Telefondienst zu verrichten, weil sie gerade nicht schreiben kann. Mit deren Einverständnis ist das möglich, jedoch bei voller Vergütung.

Bei selbstverschuldeter

Krankheit

Hat Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet, sind Sie nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Beispiele:

Ihr Mitarbeiter hat Unfallverhütungsvorschriften grob fahrlässig missachtet,

eine Schlägerei provoziert,

war bei einem Verkehrsunfall betrunken oder hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt,

wurde nach seiner Entziehungskur und längerer Abstinenz rückfällig,

hat sich ärztlichen Weisungen widersetzt.

Arbeitsunfähigkeiten wegen Schwangerschaftsabbruch,Sterilisation, künstlicher Befruchtung oder auch nach einem Selbstmordversuch gelten jedoch nicht als selbst verschuldet.

Vorgetäuschte

Arbeitsunfähigkeit

Hat Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, brauchen Sie selbstverständlich keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Allerdings brauchen Sie Beweise für die Täuschung, zum Beispiel:

der Mitarbeiter hat seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt, nachdem Sie ihm Urlaub verweigert haben, oder

das Verhalten des Mitarbeiters steht deutlich im Widerspruch zur Krankschreibung (beschwerliche Reisen oder Nebentätigkeiten).

Es genügt jedoch nicht, wenn Sie den Mitarbeiter mehrmals nicht zu Hause angetroffen haben oder das Arbeitsverhältnis vor der Krankschreibung gekündigt wurde.

Im Zweifelsfall sollten Sie deshalb den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Das ist beispielsweise auch möglich, wenn Ihr Mitarbeiter auffällig häufig am Anfang oder Ende der Woche, an Brückentagen oder am Ende seines Urlaubs krank ist, oder seine Ärzte auffällig häufig wechselt.

Entgeltfortzahlung und vier

Wochen Wartezeit

Auch im Bereich der Entgeltfortzahlung gibt es eine Wartezeit. Mitarbeiter, die noch keine 4 Wochen bei Ihnen sind, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Also rechnen Sie in Zweifelsfällen immer genau nach!


Artikel vom 30.08.2007
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