Steuer & Recht

Abmahnung vor fristloser Kündigung

Arbeitsverweigerung kann ein Grund für die außerordentliche Vertragsauflösung sein


Brühl (p). Wer als Mitarbeiter in einem Unternehmen beharrlich die Ausführung einer ihm aufgetragenen Arbeit verweigert, liefert dem Chef damit einen Grund zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Dies, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, ist die Konsequenz eines kürzlich ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 16 U 113/03). Danach ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn eine „intensive“ Arbeitsverweigerung seitens des Arbeitnehmers vorliegt, die vermuten lasse, dass er auch in Zukunft die ihm übertragenen Arbeiten nicht vollständig ausführen werde.

Allerdings, so erläutert der Arbeitsrechtsexperte, sei nicht jede Arbeitsverweigerung auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. So habe das LAG Köln in einem neuen Urteil (AZ 7 Sa 1597/04) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer keine schikanöse Arbeiten erledigen müsse. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angewiesen, Adressen aus einem Telefonbuch herauszuschreiben und den Gang zur Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters gestattet. Eines solche Behandlung sei Schikane und müsse sich der Arbeitnehmer nicht bieten lassen.

Die Grenze zwischen rechtlich zulässigen und unzulässigen Anweisungen sei im Einzelfall aber schwer zu ziehen, da dies auch von den Regelungen im Arbeitsvertrag abhänge, betont Henn. Der fristlosen Kündigung müsse aber in der Regel eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorausgehen, damit der Arbeitnehmer die Chance habe, sein Verhalten zu ändern.

In Zweifelsfällen, so der Arbeitsrechtler, könne beiden Seiten nur empfohlen werden, vor einer Arbeitsverweigerung oder dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entsprechenden Rechtsrat einzuholen, um kostspielige Prozesse zu vermeiden.

Für Rückfragen:

Michael Henn

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel.: (0711) 305893-0

www.drgaupp.de


Artikel vom 24.05.2006
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