Steuer & Recht

Ab sofort besser gestellt

Abgestufter Versicherungsschutz bei Fahrlässigkeit


München (p). Zu den verbraucherfreundlichen Neuerungen des seit Jahresanfang geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetzes, zählt die Streichung des Alles-oder-nichts-Prinzips beim Versicherungsschutz: Bisher ging ein Kunde, der seine vertraglichen Pflichten verletzt oder grob fahrlässig gehandelt hat, im Schadensfall oft leer aus.

Typisches Beispiel ist die Hausratversicherung, die Versicherte verpflichtet, das Aufstellen eines Baugerüstes vor dem Haus zu melden. Hat der Kunde diesen Umstand nicht angezeigt, konnte ihm bei einem Einbruch bislang die Zahlung verweigert werden. „Ab sofort bleibt die Versicherungsleistung – ausgenommen bei einem vorsätzlichen Verstoß des Versicherten – grundsätzlich erhalten. Allerdings kann die Entschädigung bei grob fahr-lässigem Verhalten gekürzt werden und zwar je nach Schwere des Verschuldens“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Die neue Regelung gilt bislang nur für 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge, bestehende Altverträge werden erst 2009 angepasst.


Artikel vom 21.02.2008
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