Recht&Steuern

Wenn der „gute Namen“ mit verpachtet wird

Pachtvertrag: Bei der Unternehmenspacht schlüpft der Pächter quasi in die Rolle des Firmeninhabers


Pachtverträge sind in mancher Hinsicht vergleichbar mit Broten – für einige Verbraucher sehen alle gleich aus, aber tatsächlich gibt es gewaltige Unterschiede. In der letzten ABZ (# 13) wurde die schriftliche Fixierung von Nebenabsprachen näher beschrieben, heute geht es um die Verpachtung des gesamten Unternehmens.

Die so genannte Unternehmenspacht ist eine weitere Möglichkeit einer An- oder Verpachtung. Diese Art der Pacht ist vielleicht in anderen Branchen häufiger anzutreffen, sollte aber durchaus nicht außer acht gelassen werden.

Pächter übernimmt komplett

Hierbei werden eben nicht nur Räume oder Räume inklusive der Maschinen ge- oder verpachtet, sondern das gesamte Unternehmen als Einheit. Das heißt, die gesamte Bäckerei mit Namen, Kundenstamm, laufenden Verträgen, Rezepturen und ähnlichem.

Für den Verpächter eines alt eingesessenen Unternehmens hat dies mehrere Vorteile. Wenn er beispielsweise im Augenblick keinen Firmennachfolger hat oder aus anderen Gründen sein Unternehmen nicht selbst führen möchte, bekommt er es nach Ablauf des Pachtvertrages genau so wieder zurück, wie es vorher war. Darüber hinaus kann er sich so seinen guten Namen und seinen Firmenruf durch eine verständlicherweise höhere Pacht sogar Monat für Monat bezahlen lassen.

Pachtsache genau festlegen

Für den Pächter bedeutet es ein deutlich verringertes Risiko, beispielsweise bei einem Neuanfang. Der Pächter schlüpft quasi in die Rolle des Firmeninhabers und findet schon einen Kundenstamm vor, der bereits ab der ersten Minute der Übernahme zur Ladentür hereinkommt und nicht erst durch umfangreiche und kostspielige Werbemaßnahmen aufgebaut werden muss. Diese Art und Weise der Verpachtung wird schon seit langer Zeit bei Traditionshäusern in der Gastronomie, speziell der gehobenen Gastronomie, gemacht.

Bei Pachtverträgen dieser Art ist es natürlich im Interesse beider Beteiligten, die Pachtsache genau festzulegen, um zum Beispiel auch zu wissen, wann eventuell eine Minderung der Pacht möglich und gerechtfertigt ist. Dieses erfasst auch die Frage, ob der Firmenname oder das Firmenlogo überhaupt und wenn, wie weit, verändert werden dürfen. Das Gleiche gilt für die Ausstattung des Ladens und die Form der Werbung. Gegebenenfalls kann sogar das Warensortiment festgelegt werden, inklusive der zu benutzenden Rezepturen.

Für den Pächter hat diese Art von Pachtvertrag den Vorteil von kalkulierbaren Umsatz- und Gewinnzahlen, die er sich durch Vorlage entsprechender Unterlagen aus der Vergangenheit nachweisen lassen kann. Er hat somit ein deutlich geringeres Risiko gegenüber einem richtigen Neueinsteiger.

Für den Verpächter ergeben sich höhere Pachterträge durch die zusätzliche Vermarktung seines „guten Namens“. Durch das festgeschriebene Umnutzungsverbot hat er auch ein deutlich geringeres Risiko bei geschäftlichen Schwierigkeiten des Pächters.

Allerdings hat die Sache einen kleinen Haken. Es ist ja allgemein bekannt, wenn ein guter Standort erst einmal durch einen nicht funktionierenden Betrieb abgewirtschaftet ist, es auch ein Nachfolgepächter zunächst schwer hat, wieder Fuß zu fassen – was sich dann negativ auf die Pachthöhe für den Verpächter auswirkt.


Artikel vom 24.04.2008
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