Bayern
Freischankflächen in Gefahr
Baureferenten gegen Kaffeetrinken vor der Bäckerei

Wer als Bäcker, Konditor, Metzger oder Einzelhändler seinen Gästen Plätze im Freien anbieten will, soll nach dem Willen des Baureferats in München seinen Laden – wie dieses Café in Schwabing – als Gaststätte genehmigen lassen.
Seit Juli 2005 hat die Europäische Kommission nicht nur den Gastwirten, sondern auch anderen Gewerbetreibenden gestattet, Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verkaufen. Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich solange kein Alkohol ausgeschenkt wird. Das bedeutet, dass viele Ladenlokale, darunter Bäckereien, Konditoreien, aber auch Metzgereien und Feinkostgeschäfte bis dato keine Gaststättenkonzession benötigen und demnach auch nicht die baurechtlichen Anforderungen erfüllen müssen, die für die so genannte „erlaubnispflichtige“ Gastronomie“ gelten. Doch die Lokalbaukommission (LBK) des Planungsreferats und das Kreisverwaltungsreferat (KVB) vertreten unterschiedliche Positionen zur Genehmigungspraxis bei der sogenannten erlaubnisfreien Gastronomie. Seit der Deregulierung des Gaststättengesetzes sei es daher zunehmend zu Differenzen gekommen.
Das Kreisverwaltungsreferat habe bei der Genehmigung von Freischankflächen als dafür zuständige Behörde EU-konform gehandelt und bislang nur wenig zwischen erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Gastronomie unterschieden. Als Auflage galt, dass die Gehwege breit genug sein mussten, die Stehtische nicht auf öffentlichem Grund aufgestellt wurden und die Zahl der Außenplätze die der Innenplätze nicht überschreiten sollte. Nach Auffassung der Lokalbaukommission hätte diese Praxis zu einem „Wildwuchs an Freischankflächen“ geführt. Um dem ein Ende zu machen, hat das Planungsreferat, als die dem Kreisverwaltungsreferat übergeordnete Behörde, nun Kriterien für eine einheitliche Handhabe erarbeitet. Demnach sei ein Laden mit Verzehrfläche nur genehmigungsfrei, wenn Brandschutzmaßnahmen vorliegen, die Verkaufsfläche deutlich überwiegt, die Zahl der Gastplätze maximal 25 beträgt, nur aus Stehplätzen bestehe und die gesetzlichen Ladenschlusszeiten eingehalten werden.
Als Beispiel dient die Bäckerei mit Kaffeeausschank. Nur wenn der Bäcker draußen nicht mehr als ein Drittel der Plätze anbiete, könnte auf das Baugenehmigungsverfahren verzichtet werden. Dem Wunsch nach einer Freischankfläche dürfe sonst, so die Vorlage der Planer „nur in Verbindung mit einer bauaufsichtlich genehmigten Gaststätte im Rahmen der Wechselnutzung (also im Winter Innenraum, im Sommer Außenraum)“ nachgekommen werden. Wer also in seinem Laden Sitzplätze zum Verzehr von Speisen und Getränken anbietet und seine Tische und Stühle im Sommer nach draußen verlagern will, müsste sich dafür die Nutzung als Gaststätte genehmigen lassen. Dies wiederum setzt voraus, dass auch eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt.
Für den Betreiber bedeutet das, einen Architekten zu engagieren, den Innenraum umzubauen, Brandschutztüren zu installieren, die Toiletten umzurüsten, für Notausgänge zu sorgen und gegebenenfalls auch noch Ablöse für Stellplätze zu bezahlen. Die hierfür entstehenden enormen Kosten dürften viele abschrecken.
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