Saarland

Beschwerdestelle ist einzurichten


Saarbrücken (hk). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Im Ergebnis habe das AGG, so die Handwerkskammer des Saarlandes, mit seinen Regelungsbereichen auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Es bestehe die Verpflichtung, dieses Gesetz von Arbeitgeberseite anzuwenden. Wenn ein Beschäftigter im Rahmen des AGG eine mögliche Benachteiligung geltend machen will, so hat er dies zuerst über eine so genannte Beschwerde vorzutragen. Eine entsprechende Beschwerdestelle ist daher in jedem Betrieb einzurichten.



Artikel vom 28.09.2006
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