Bayern
Auf die Rückverfolgbarkeit achten
Informative Versammlung der Bäckerinnung Lichtenfels / Angebot an die Konditoren

Auf der Versammlung der Innung Lichtenfels (von links): Bernd Schröder (Ireks), Obermeister Mathias Söllner, Lorenz Sünkel und Siegfried Horn. Foto: Stumpf
Deshalb will die Innung auch im kommenden Jahr wieder eine öffentliche Brotprüfung durchführen. „So können wir der Öffentlichkeit zeigen, was unsere Betriebe können“, argumentierte Söllner. Auf die Betriebe kämen immer mehr Aufgaben zu, die man alleine kaum zu schultern vermag. Da das Konditorenhandwerk nur noch über eine Landesinnung organisiert sei, bot Mathias Söllner den heimischen Konditoreibetrieben an, sich vor Ort in die Innung einzubringen.
Wie wichtig es ist, sich zu informieren, zeigte ein hochinteressanter Vortrag während der Versammlung. Über die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln informierte Bernd Schröder von der Firma Ireks aus Kulmbach. Aufgrund der EU-Verordnung 178/2002 ist die Rückverfolgbarkeit über alle Stufen der Lebensmittelherstellung sicher zu stellen. Es wurden die wesentlichen Elemente des Gesetzes und der Standpunkt des Gesetzgebers dargestellt.
Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Systeme einzuführen sind, deren Ausprägung aber weitestgehend von den Unternehmen selbst festgelegt werden kann. So muss zum einem feststellbar sein, von wem das Unternehmen eine Ware bezogen hat (stromauf). Zum anderen muss auch feststellbar sein, wer die Lebensmittel schließlich erhalten hat. Es besteht keinerlei Verpflichtung zur Einführung computergestützter und chargenbezogener Rückverfolgbarkeit. Die Durchführung sowie der Vollzug werden der Wirtschaft überlassen, wobei die Vollzugs- und Kontrollbehörden auch beratend zur Seite stehen. Der Endverbraucher ist von der Rückverfolgbarkeit ausgenommen.
Ziel ist es, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen, wobei der Begriff „nicht sicheres Lebensmittel“ vom Gesetzgeber nicht klar definiert wurde. Wichtig ist, dass die Rückverfolgbarkeit nicht nur vom Gesetzgeber verlangt wird, sondern dass deren Gewährleistung auch in den, von der Wirtschaft geprägten Qualitätsmanagementsystemen einen hohen Stellenwert einnimmt. Somit kann dies bei Nichterfüllung zum K.o.-Kriterium werden. Die Folgen, wie z. B. Bußgelder und Verwarnungen, Kundenverluste, Verlust von Zertifizierungen sowie die Aufbewahrungsfristen (bisher nicht klar geregelt) wurden erläutert.
Zuletzt wurden diverse, von der Betriebsgröße, den Märkten, dem Mengenvolumen und dem Produktionsautomatisierungsgrad abhängige Systeme vorgestellt. Dabei ist immer die richtige Relation zwischen den Faktoren Risiko, Zeit und Aufwand zu suchen. Ein firmeninterner Beauftragter ist zu benennen, der IST-Zustand zu analysieren und der SOLL-Zustand zu definieren. Danach kann der Handlungsbedarf identifiziert, ein individuelles Konzept erstellt und entsprechende Maßnahmen in der Praxis umgesetzt werden. Als wichtige, innerbetriebliche Elemente im Rahmen der Rückverfolgbarkeit wurden Wareneingang, Lagerung, Produktion und Rezeptwesen, Fertigwarenausgang und die Warenempfängerstruktur erkannt.
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