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Zuwachs an Auszubildenden konstant

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Andreas Kofler: „Bei Auszubildenden nach Qualifizierung auswählen.“

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Aus- & Weiterbildung

Berufsbildungstagung des LIV Württemberg: Qualifiziertere Auswahl bei Einstellungen wichtig und notwendig

Uhingen (rs). Zum Meinungsaustausch mit den Ausbildern des Verbandsgebietes hatte der Landesinnungsverband Württemberg (LIV) in die Räume der Bäko-Geschäftstelle nach Uhingen eingeladen. Nach der Begrüßung der Teilnehmer durch Gerold Heinzelmann, den Vorsitzenden des Berufsbildungsausschusses des LIV und GF Andreas Kofler, konnte dieser zunächst die aktuellen Daten für Umsatz- und Ausbildungsentwicklung in Baden-Württemberg darlegen. So ging der Umsatz im Vergleich zu 2005 in 2006 um 3,6 Prozent auf 1,685 Mrd. Euro zurück. Stabil zeigte sich die Zahl der Verkaufsstellen und der Beschäftigten, wobei die Zahl der backenden Betriebe im Jahr 2006 sich gegenüber 2005 um 1,8 Prozent auf 2397 verringerte. Dass die Umsatzentwicklung seit 2002 ständig rückläufig sei, liege an den vielen Seiteneinsteigern, die das Abbacken von Teiglingen als ein Zusatzgeschäft entdeckt haben. Der Zuwachs an Auszubildenden sei seit 2001 ebenfalls konstant, so dass eine qualifiziertere Auswahl stattfinden könnte. Dabei kämen 80 Prozent aus den Haupt- und 17 Prozent aus Realschulen. Drei Prozent der Auszubildenden hätten Abitur, erläuterte GF Andreas Kofler.

Prüfung der Verkäuferinnen

Über praktische Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Ausbildungsverordnung konnte die Vorsitzende der Prüfungskommission der Verkäuferinnen, Ines Grau, von der Zwischen- und Abschlussprüfung der Verkäuferinnen berichten. Bei der Zwischenprüfung stehen Verkaufsgespräch, Kaufpreisermittlung, Herstellung von Werbemitteln, Verpacken und Backwarenpräsentation im Mittelpunkt. Bei der Abschlussprüfung werde für jeden Prüfling ein Thema ausgesucht, das diesem mindestens 14Tage vor der Prüfung zugehe, erläuterte Ines Grau. Inklusive der Erstellung einer Dokumentation ist eine Prüfungsdauer von 8 Stunden vorgesehen. Mit welchem Stundenanteil die Dokumentation bewertet werde, die ja zu Hause stattfindet, muss noch geklärt werden. Wer die Produkte zur Backwarenpräsentation stelle, sei nicht entscheidend, dies müsse die jeweilige Innung bestimmen, meinte auf Nachfrage Gerold Heinzelmann. Wichtig sei, dass die Rahmenbedingungen zur neuen Prüfungsverordnung eingehalten werden, doch müsse auch noch genügend Freiraum für die Eigeninitiative der Prüflinge und Prüfer bestehen, betonte der Ausbildungsbeauftragte.

AGG auch bei Azubis beachten

Zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) das seit 18. August 2006 besteht, klärte RA Günter Semmig detailliert auf und wies auf Fallstricke hin. Demnach darf es wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität keine Diskriminierung geben. Unzulässig sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen.

Bei einer unmittelbaren Benachteiligung wird eine Person in einer der acht Diskriminierungsmerkmale weniger günstig behandelt, als eine Person in einer vergleichbaren Situation. Bei einer mittelbaren Benachteiligung führt eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift oder Verhaltensweise des Arbeitgebers zu einer Benachteiligung von Personen aus einem der genannten acht Gründe: beispielsweise werden Frauen wegen des Risikos einer Schwangerschaft nur befristet eingestellt, Männer unbefristet. Auch bei Stellenausschreibung ist immer der Zusatz männlich/weiblich anzugeben, Absageschreiben müssen neutral gehalten werden. Telefonauskünfte sind bei Absage auch von Mitarbeiter/Innen zu vermeiden. Bei Zuwiderhandlung bzw. Anzeige drohen drei bis vier Monatsgehälter Strafe „als Schmerzensgeld wegen Ungeschicklichkeit“, so Semmig, der auch auf die Pflichten der Auszubildenden einging.

Abmahnungen sollten grundsätzlich in Schriftform erfolgen, den Sachverhalt angeben und eine Kündigungsandrohung enthalten. Bei mehreren Abmahnungen die letzte mit „allerletzte Abmahnung“ überschreiben. Während der maximalen 4-monatigen Probezeiten kann ohne Begründung gekündigt werden. Danach gelte für Azubis nur eine fristlose Kündigung mit Angabe von Gründen, die innerhalb zwei Wochen ab Datum der Kenntniserlangung wirken. Kündigungen sollte man grundsätzlich nur mit Boten des Vertrauens in den Briefkasten der Betroffenen werfen oder persönlich übergeben.

Beschäftigung nach der Prüfung

Mit der verbindlichen Mitteilung des Bestehens der Abschlussprüfung endet die Ausbildung, oder mit dem Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit, die ja über das Prüfungsende hinaus gehen kann, ohne Kündigung. Hat der Azubi die Prüfung nicht bestanden, besteht der Anspruch auf Vertragsverlängerung bis maximal ein Jahr. Dies muss der Auszubildenden aber selbst verlangen. Bei Weiterbeschäftigung nach Bestehen der Prüfung beginnt automatisch ein Dauerarbeitsverhältnis.

Um bessere Synergieeffekte bei den Weiterbildungseinrichtungen des Deutschen Bäckerhandwerks zu erzielen, firmieren die einzelnen Schulen nun unter dem Dach „Akademie Deutsches Bäckerhandwerk“ betonte GF Andreas Kofler. Bei der Lehrlingswerbung wolle man auch versuchen neue, effektivere Wege zu beschreiten.

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