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Wohnung als Vorteil bewerten


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Steuer & Recht

Berlin (p). Die verbilligte Überlassung einer Wohnung beim Arbeitnehmer führt teilweise als geldwerter Vorteil zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, so der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einer Meldung. Im vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. November 2006 (AZ VI R70/02) entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob diese Betrachtung auch dann noch gilt, wenn die verbilligte Wohnungsüberlassung durch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Arbeitgebers erfolgt, die den Immobilienbestand verwaltet.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Arbeitslohn auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein kann, wenn dieser ein Entgelt für eine Leistung bildet, die ihren Ursprung in dem Dienstverhältnis hat.

Bedient sich ein Arbeitgeber zur Verwaltung der an seine Arbeitnehmer vermieteten Immobilien eines Dritten, lässt sich auch dann, wenn der Dritte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, die verbilligte Wohnungsüberlassung jedenfalls als Frucht der Arbeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ansehen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht und sich als dadurch veranlasster Vorteil erweist.

Hinweis: Maßgebend ist somit in erster Linie der Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Vorteilsgewährung durch den Dritten. Erst dann, wenn die Zuwendung ihren Rechtsgrund in anderen Rechtsbeziehungen hat oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhenden Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird, ist die Annahme von Arbeitslohn ausgeschlossen.

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