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Die geplante Erbschaftssteuerreform bietet Spielraum für den Unternehmer als Betriebsinhaber und als Privatmann

Von Michael Vetter

Ob es sich bei dem nun gefundenen Kompromiss zur Erbschaftssteuerreform tatsächlich um einen Durchbruch oder letztlich vor allem um ein Arbeitsförderprogramm für Anwälte und Steuerberater handelt, wird sich wohl erst noch zeigen. Letztlich müssen Bundestag und Bundesrat der Reform, die bereits am 1.Januar2009 in Kraft treten soll, noch zustimmen und ob es bei den jetzt geplanten Einzelheiten bleiben wird, muss sich erst noch herausstellen.

Betriebsinhaber sollten sich trotzdem bereits heute mit den geplanten Regelungen auseinander setzen und darüber nachdenken, ob daraus Konsequenzen als Privatperson bzw. als Unternehmer zu ziehen sind. Dazu kann beispielsweise das rechtzeitige Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages gehören, um eventuelle Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

Selbst genutzte Immobilie

So ist vorgesehen, dass Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftssteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, so lange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Es darf innerhalb dieses Zeitraums also weder zu einer Vermietung noch zu einer Verpachtung bzw. zu einem Verkauf oder zu einer Nutzung des geerbten Grundbesitzes als Zweitwohnsitz kommen. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Auflage, dass die jeweilige Wohnfläche nicht größer als 200m² sein darf. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig unter Berücksichtigung des Freibetrages von 400.000 Euro versteuert werden.

Daneben können Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro sowie Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen.

Die Regelungen für Betriebe sehen derzeit erst einmal zwei Erbschaftssteuer-Varianten vor. Entweder erhalten Unternehmer den Betrieb über 10 Jahre bei konstanter Lohnsumme (1000% über 10 Jahre) und vermeiden somit die Erbschaftssteuer oder sie führen den Betrieb 7 Jahre fort und zahlen danach 15Prozent Steuern auf das Betriebsvermögen, wenn die Lohnsumme, über 7 Jahre berechnet, 650Prozent beträgt. Dabei ist für die Lohnsummenberechnung der Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall entscheidend. Wenn der Betrieb jedoch vor Ablauf der Frist aufgegeben wird, kommt es zu einer anteiligen Steuerbelastung. Es wird hier vom so genannten „Abschmelzungsmodell“ gesprochen. Wird der Betrieb also bereits nach einem Jahr aufgegeben, gilt die Steuerbefreiung lediglich für ein Zehntel des jeweiligen Betriebsvermögens.

Drei Schritte zur Bewertung

Schritt 1: steuerfrei sind für zehn Jahre selbst bewohnte Immobilien. Diese Regelung soll für Eheleute, für eingetragene Lebenspartner und für Kinder gelten. Die Wohnfläche der Immobilie muss hier geringer als 200m² sein.

Schritt 2: vom Restvermögen bzw. vom Gesamtvermögen, wenn Schritt 1 nicht zutrifft, dürfen Erben die in Tabelle1 genannten Freibeträge abziehen.

Schritt 3: auf das nun noch verbleibende Vermögen sollen die in Tabelle2 genannten Steuersätze, aufgeteilt nach Steuerklassen, angewendet werden.

Künftige Besteuerung

Wie ermittelt der Fiskus zukünftig den Wert von Immobilien?

Immobilien sollen im Gegensatz zur bisherigen Regelung zukünftig mit ihrem Verkehrswert, also dem erzielbaren Verkaufspreis, bewertet werden.

Dazu werden wahrscheinlich offizielle Gutachten erforderlich sein.

Wie wird das übrige Vermögen, wie Geld und Aktien, besteuert?

Die Freibeträge für nahe Angehörige steigen deutlich, so dass hier von einer steuerlichen Entlastung ausgegangen werden kann. Geschwister, Nichten und Neffen müssen zukünftig nicht zuletzt durch die Erhöhung der jeweiligen Steuersätze dagegen mehr zahlen.

Wie profitieren Ehepaare, die als Gewinner der Reform gelten?

Ehepaare und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sollen selbst genutztes Wohneigentum, also Eigenheime und Eigentumswohnungen, sofern sie dort zehn Jahre wohnen bleiben, steuerfrei erben und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Darüber hinaus steht ihnen ein Freibetrag von 500.000 Euro auf die restliche Erbschaft zu.

Was geschieht, wenn mehrere Kinder eine Immobilie erben?

Kindern steht die Steuerfreiheit einer selbst genutzten Immobilie ebenfalls zu. Bei zum Beispiel drei Kindern, die jedes zu einem Drittel ein Haus erben, müssten alle einziehen, um steuerfrei zu bleiben. Zieht dagegen nur ein Kind ein und zahlt die anderen aus, müssten diese ihr Drittel unter Berücksichtigung des jeweiligen Freibetrages von 400.000 Euro versteuern.

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