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Tarif gilt auch für Aushilfen

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Gericht entscheidet: Lohndumping ist sittenwidrig

Ein Lohn, der um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt, ist grundsätzlich sittenwidrig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, die nicht den jeweiligen Branchen-Tarifvertrages gebunden sind.

Vor dem Mainzer Gericht hatte die Aushilfskraft einer Handwerksbäckerei geklagt. Der Kläger machte geltend, der Arbeitgeber habe mit ihm einen Stundenlohn von 4,50 Euro vereinbart. Für ungelernte Arbeitskräfte über 18 Jahre liegt der Tariflohn im Bäckerhandwerk aber bei 9 Euro. Der Arbeitgeber betreibe daher Lohndumping, argumentierte der Kläger.

Das LAG schloss sich dem an. Die Richter ließen insbesondere den pauschalen Einwand des Unternehmens nicht gelten, wegen der wirtschaftlichen Struktur in der Region sei kein höherer Lohn möglich gewesen.

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