Recht_Steuern
Innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Endzeugnis zu erteilen
Kiel (p). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein sind Arbeitgeber gehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Beendigungszeugnis zu erteilen.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2009, Az.: 1 Sa 3701 08. Versäumen sie diese Frist und bleibt ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers allein wegen der Nichtvorlage des Zeugnisses erfolglos, so kommt grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zuvor die Erteilung des Zeugnisses angemahnt hat.
Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen unbedingt Rechtsrat einzuholen. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
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