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Aus- & Weiterbildung
Mannheim (bgn). Alle Unfälle einschl. der Verkehrsunfälle (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich ziehen oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben, müssen binnen drei Tagen an die für ihren Betrieb zuständige BGN-Bezirksverwaltung gemeldet werden.
Wenn ein Unfall bei der Arbeit vermutlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, dann muss der Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Mit diesem sogenannten D-Arzt-Verfahren wird sichergestellt, dass die Unfallverletzten schnell die bestmögliche Behandlung erhalten. Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt. Bei einem tödlichen Unfall oder Massenunfall im Betrieb sind zusätzlich zur schriftlichen Unfallanzeige die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt zu unterrichten.
Die Unfallmeldungen und Zuschriften in Unfallsachen sind unmittelbar an die Bezirksverwaltung zu richten. Zuständig ist die Bezirksverwaltung, in deren Bereich der Verletzte zum Unfallzeitpunkt gewohnt hat.
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