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Religiös gerechtfertigte Arbeitsverweigerung?


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Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Unter bestimmten Voraussetzung kann die Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Glaubensgründen verweigert, gerechtfertigt sein.

Erfurt (ms). Wenn sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen weigert, seiner Arbeit nachzugehen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 2 AZR 639/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten im Einzelhandel, der gläubiger Moslem ist und sich weigerte, als Ladenhilfe im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der es ihm verbiete, bei der Verbreitung von Alkohol mitzuwirken. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis - zurecht, laut BAG, da man als Ladenhilfe im Einzelhandel damit rechnen müsse, mit alkoholischen Getränken in Kontakt zu kommen.

Nach Ansicht des Gerichts muss der Arbeitnehmer die Gründe für die Arbeitsverweigerung genau darlegen, woraufhin der Arbeitgeber eine andere Beschäftigungsmöglichkeit suchen muss. Im vorliegenden Fall aber ließe sich aus den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen, welche Tätigkeiten ihm sein Glauben genau verbietet. Somit könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit hatte, dem Beschäftigten eine andere Arbeit zu übertragen.

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