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Pflicht zur Restmülltonne


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Steuer & Recht

Genauer Nachweis bei privatem Entsorger verlangt

Witten (ott). Um Ausgaben zu sparen, war es in einem Bäckereiladen üblich, anfallende Abfälle vorzusortieren, wobei ein Abfallsack mit Kehrricht, Putzutensilien, Essensresten, mit Fett beschmutztem Backpapier und Kundenabfällen befüllt wurde. Dieser Abfallsack wurde mit allen anderen Abfällen zum Produktionsbetrieb verbracht, wo er von einem privaten Entsorgungsunternehmen übernommen wurde.

Dazu vertritt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. 12. 2005

– 10 C 4/04 – die Auffassung, es hätte die Verpflichtung bestanden, eine Pflichtrestmülltonne zu nehmen. Die Gemeinde war also befugt, eine Abfallüberlassung zu fordern. Es handelte sich um „Abfall zur Beseitigung“, bei dem ein bestimmter Weg zur Verwertung nicht sichergestellt war.

Es ging dann weiter um die Frage, ob die Gemeinde für das zur Verfügung gestellte Abfallgefäß eine jährliche Mindestgebühr verlangen konnte, obgleich kein Abfall eingefüllt wurde. Durch die festgesetzte Mindestgebühr wurden dann aber nur die Kosten für die Vorhalteleistung der Gemeinde gedeckt. Ob das Abfallgefäß benutzt wurde, war unerheblich.

Dem gewerblichen Abfallererzeuger obliegt also die Nachweispflicht, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Hierzu gehört, dass er für sämtliche bei ihm angefallenen Abfälle einen sichergestellten Verwertungsweg darstellt, d.h. eine ordnungsgemäße und schadlose stoffliche oder energetische Verwertung. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Trennvorgaben für den Abfall eingehalten werden.

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