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Dienstwagen
Mit Unfallkosten von Dienstautos gilt es seit diesem Jahr steuerlich anders zu verfahren. Sie zählen nun zu den sogenannten außergewöhnlichen Kosten.
Stuttgart (p). Die neue Regelung greift sowohl bei der Ein-Prozent-Regelung als auch der Fahrtenbuch-Methode. Die bisherige Praxis, Unfallkosten in die Gesamtkosten des Dienstwagens einzurechnen, sei hinfällig. Das melden die Volks- und Raiffeisenbanken in ihrem Online-Portal mittelstanddirekt.de
Die alte Regelung hat dazu geführt, dass die Fahrtkosten, die für die Besteuerung privater Fahrten ausschlaggebend waren, stark anstiegen. Als außergewöhnliche Kosten schlagen Unfallkosten nicht mehr so zu Buche, sie unterliegen einer gesonderten Behandlung.
Wie das Online-Portal weiter meldet, bedeute es einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten trägt, die bei einer Privatfahrt entstanden sind; die Erstattung der Kasko-Versicherung wird angerechnet.
Zur Vereinfachung bestehe die Möglichkeit, bis zu 1000 Euro je Schaden in die Gesamtkosten einfließen zu lassen, heißt es. Damit seien sie durch die Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Allerdings: Bei der Fahrtenbuch-Regelung stiege wie bisher der Kilometersatz.
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