Anzeige
Auch bei Übergabe an den Ehegatten „geht die Erklärung zu“
§Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Ob ein Kündigungsschreiben, das nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Ehegatten außerhalb der Wohnung übergeben wird, diesem wirksam und fristgerecht zugegangen ist, darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden (Az.: 6 AZR 687/09).
Wie der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frhr. Fenimore von Bredow im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte, in einer Meldung zu diesem Urteil hinweist, trägt der Kündigende das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
Entscheidend war in diesem Fall, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehegatten in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Schreibens an die Klägerin noch am gleichen Tag zu rechnen war.