Steuer & Recht
Zustellung an Heimadresse
Mitarbeiter muss Aufenthaltsort im Inland nicht nennen
Bonn (p). Bei Krankheit im Inland muss Ihr Mitarbeiter Ihnen seinen Aufenthaltsort nicht nennen, wie der monatlich erscheinende Informationsdienst „Personal aktuell“ meldet.
Im verhandelten Fall erreichte den Mitarbeiter die Kündigung erst nach Ablauf der Klagefrist, weil er nach einem Bandscheibenvorfall für einige Monate zu einer Bekannten gezogen war, damit diese ihn pflegte. Der Mitarbeiter beantragte nachträgliche Klagezulassung. Der Arbeitgeber versuchte dies mit dem Argument zu verhindern, der Arbeitnehmer hätte ihm seinen Aufenthaltsort nennen müssen.
Die Argumentation des Arbeitgebers trug nicht. Nur bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland sind Ihre Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 2 EFZG verpflichtet, Ihnen ihren Aufenthaltsort zu nennen. Das soll Ihnen die Möglichkeit geben, den Mitarbeiter vor Ort von einem Arzt Ihres Vertrauens untersuchen zu lassen. Auf Arbeitsunfähigkeit im Inland ist die Vorschrift nicht übertragbar. Trotzdem wurde die nachträgliche Klage nicht zugelassen. Denn der Mitarbeiter hätte dafür sorgen müssen, dass ihn wichtige Post erreicht (LAG Bremen, 30.6.2005, 3 Ta 22/05).
Fazit: In vergleichbaren Fällen können Sie die Kündigung also an die Heimatadresse des Mitarbeiters zustellen. Nur bei Abwesenheit – auch wegen Urlaubs – von unter sechs Wochen wird die nachträgliche Klage zugelassen, weil Nachsendung o. Ä. dann üblicherweise nicht lohnt (LAG Nürnberg, 23.8.2005, 6 Ta 136/05).
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