Steuer & Recht
Zuschlag oder Ausgleich
Die Nachtarbeitszeit muss extra abgegolten werden
Karlsruhe (biv). Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2006, Az.: 5 AZR 422/04 ist die Frage der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Abgeltung von Nachtarbeit geklärt.
Das Gericht stellte fest, dass bei Vorliegen von Nachtarbeit (= Arbeitstätigkeit in der Bäckerei in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr über mehr als 2 Stunden der Nachtzeit und dies an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr) einen Ausgleich von einem entweder 25 prozentigen Zuschlag auf den Stundenlohn der Nachtarbeit oder im Umfang von 25 Prozent der Nachtarbeitszeit Freizeitausgleich als angemessen anzusehen ist.
Diese Zuschläge oder der Freizeitausgleich müssen dementsprechend mindestens gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes gerecht zu werden.
Nicht zu verwechseln ist diese gerichtliche Entscheidung mit den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes, die, wie in der unten stehenden Tabelle dargestellt, selbstverständlich parallel ihre Geltung entfalten.
Zu beachten ist, dass pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur dann gemäß § 3 b EStG steuerfrei sind, wenn nachgewiesen wird, dass sie Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit darstellen. Der Nachweis, dass die mit den Zuschlägen abgegoltenen Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht worden sind, kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden.
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 03.08.2006:
Hefezopf sorgt für Publicity
Bio-Förderung sichern
Wer backt das Unicefbrot?
Das Brot mit dem Sommerloch
Kalender im neuen Outfit
Abgase zusammengeführt
Spätzle fast wie handgeschabt
Verzeichnis über Kältemittel
Praktischer Werbeträger
Jetzt in auch Bio-Qualität

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"