Steuer & Recht
Zugangsnachweis gefragt
Regelung zur Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide
Hannover (pu). Bekommt ein Bäckermeister einen Steuerbescheid oder andere Schriftstücke, so gelten diese am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 der Abgabenordnung. Trägt das Schriftstück das Datum vom 10. Juni, dann beginnt nach Behördenmeinung am 13. Juni die einmonatige Einspruchsfrist. In der Praxis kommt der Verwaltungsakt häufig erst nach einer Woche beim Steuerpflichtigen an. Wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, dann verlangt das Finanzamt den „Nachweis über den verspäteten Zugang“. Dabei steht in der Abgabenordnung (§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung) eindeutig, dass das Finanzamt den Zugang beziehungsweise dessen Zeitpunkt nachzuweisen hat.
Ein Bescheiddatum sagt nichts über die tatsächliche Aufgabe zur Post aus. Daher sollte der Steuerpflichtige schriftlich einen Nachweis über den behördeninternen Postablauf verlangen. Etwaige Unklarheiten gehen voll zu Lasten des Fiskus. Dieser kann dem Steuerpflichtigen keine Fristversäumnis unterstellen, wenn sein Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides erfolgte.
Finanzgericht Bremen Az. 4 K 220/03
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