Recht&Steuern
Zugang rechtssicher beweisen
Bei Kündigungen trägt der Arbeitgeber die Beweislast / Einwurf per Boten schriftlich fixieren

Wenn der Umschlag mit der Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, sollte aus rechtlicher Sicht mindestens ein Zeuge dabei sein, der das Schreiben vorher gelesen hat. Foto: Kauffmann Foto: Kauffmann
Denn der entscheidende Haken dabei ist, dass der Arbeitgeber später nachweisen können muss, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugegangen ist. Denn der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Dies ist besonders wichtig, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, sich im Urlaub befindet oder sogar unauffindbar ist.
Unverzichtbare Bedingung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist, dass der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung (Brief – niemals SMS oder E-Mail) zu dem entsprechenden Zeitpunkt erhalten hat.
Persönliche Übergabe
Der einfachste und sicherste Weg, den Zugang der Kündigung sicherzustellen, ist die persönliche Aushändigung des Kündigungsschreibens vor Zeugen. Hier sollte der Mitarbeiter den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen. Da der Arbeitnehmer aber nicht zur Unterschrift gezwungen werden kann, sollten die Zeugen auf keinen Fall fehlen. Ob der Arbeitnehmer die Kündigung dann auch liest oder gleich wegwirft – das ist dann nicht das Problem des Chefs, denn mit der Übergabe gilt sie als zugegangen.
Einem abwesenden Mitarbeiter geht die Kündigung erst dann zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass unter üblichen Bedingungen damit gerechnet werden kann, dass er hiervon Kenntnis nehmen konnte. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor, das schon 1959 gefällt wurde (Urteil vom 11.06.1959, Az. 2 AZR 334/57). Deshalb sollte eine Kündigung nie einfach per Brief versendet werden, denn damit hat der Arbeitgeber überhaupt keinen Nachweis für den Zugang der Kündigung.
„Der Umschlag war leer“
Aber auch das Versenden per Einschreiben/Rückschein ist nicht zu empfehlen. Denn bei der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Brief den Empfänger selbst erreicht. Nur dann kann durch den Rückschein der Zugang beim Arbeitnehmer bewiesen werden. Außerdem kann es passieren, dass der zu Kündigende behauptet, in dem Umschlag sei gar kein Kündigungsschreiben gewesen. Dann muss erneut gekündigt werden und die Kündigungsfrist beginnt unter Umständen von vorn.
Zustellung per Boten
Der Versand der Kündigung als Einwurf-Empfangsschreiben ist rechtlich nicht ausreichend, da beim Einwurf-Einschreiben der Vermerk des Postboten über den Einwurf des Schreibens nicht als Urkundsbeweis im Sinne des § 415 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt. Das gleiche trifft auch für die Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU) zu.
Um ganz sicher zu gehen, dass das Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer erreicht, sollte das Schreiben durch Boten zugestellt werden. Dazu sollte der Arbeitgeber einen oder besser zwei besonders zuverlässige Arbeitnehmer beauftragen, die das Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers einwerfen. Der Bote oder die Boten sollten dabei die Kündigung lesen, selber in den Briefumschlag stecken und auf einem Übergabeprotokoll die Kenntnis vom Inhalt sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Einwurfs bestätigen. Auch die beteiligten Personen sollten erwähnt werden.
Der Einwurf in den Hausbriefkasten reicht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16.03.1988, Az. 7 AZR 587/87) aus. Egal ist, ob der zu kündigende Mitarbeiter zum Zeitpunkt, in dem das Kündigungsschreiben in seinem Briefkasten gesteckt wird, krank oder in Urlaub ist, die Kündigung ist dann trotzdem wirksam zugegangen. Eine besondere Annahme der Kündigung ist nämlich nicht erforderlich.
Der Mitarbeiter kann zwar nicht gezwungen werden, den Brief entgegenzunehmen, aber „wer die Annahme der Kündigung verweigert, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung erklärt“. Zudem ist bei der Botenzustellung auch eine Übergabe an Familienangehörige, den Lebensgefährten oder Hausangestellte möglich (BAG, Urteil vom 13.10.1976, Az. 5 AZR 510/75).
Gerichtlicher Beschluss
Der ganz sichere, aber aufwändige Weg ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§ 132 Absatz 1 BGB). Der Gerichtsvollzieher kann werktags von 6 Uhr morgens bis 21 Uhr abends mit besonderem gerichtlichen Beschluss – in Ausnahmefällen aber auch außerhalb dieser Zeiten – eine beantragte Zustellung vornehmen. Er übergibt das Schreiben direkt an den Adressaten. Im Prozess können der Arbeitgeber das Zustellungsprotokoll als Urkunde und den Gerichtsvollzieher selbst als Zeugen heranziehen.
Hierzu muss das Kündigungsschreiben mit einem formlosen Anschreiben an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht geschickt werden. Die Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich betragen laut Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz 7,50 Euro.
Wird der Gerichtsvollzieher auf besonderes Verlangen zur Nachtzeit oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 23.05.2008:
Einwänden sprachlich richtig begegnen

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"