Steuer & Recht
Zugang mit Blindenbegleithunden
Rellingen (bkv). Nach Angaben von Blinden bzw. Behinderten ist ihnen verschiedentlich der Zugang zu Lebensmittelgeschäften (insbesondere Fleischereien) mit ihren Blinden- oder Behindertenbegleithunden verwehrt worden.
Das geschilderte Problem ist nicht neu. Die früheren Landesverordnungen, die das Mitbringen solcher Hunde in die Geschäfte regelten, sind vor mehreren Jahren durch die Lebensmittelhygiene-Verordnung des Bundes abgelöst worden.
Im Text der Verordnung selbst wird auf diese Frage nicht eingegangen. Allerdings ist in der Begründung zu § 2 Nr. 2 Lebensmittelhygiene-VO ein Hinweis zu finden, dass eine nachteilige Beeinflussung z.B. dann nicht vorliegt, wenn Blindenführhunde in die Betriebsstätten mitgenommen werden.
Die ALB (Arbeitsgruppe Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika der Länder) hat auf ihrer letzten Sitzung diese vertretene Auffassung noch einmal bestätigt.
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