Steuer & Recht

Zuerst die Unterschrift

Befristete Arbeitsverträge immer schriftlich


Rellingen (bkv). Die Landesinnungsverbände empfehlen ihren Mitgliedsbetrieben die Vereinbarung von Arbeitsverträgen in schriftlicher Form. Bei Befristungsabreden ist die Schriftform sogar Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung – ein Grund mehr, Arbeitsverträge generell schriftlich abzufassen.

Wichtig ist aber auch, dass die Befristungsabrede schriftlich vereinbart (von beiden Vertragspartnern unterschrieben!) ist, bevor der/die Mitarbeiter/in die Arbeit aufnimmt.

In der Beratungspraxis entstehen Probleme häufig dadurch, dass der Arbeitgeber den/die betreffende/n Mitarbeiter/in zunächst arbeiten lässt und „die Formalitäten später erledigt“. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine Befristung nicht als wirksam vereinbart gilt, wenn der Vertrag erst unterzeichnet wurde, nachdem der/die Arbeitnehmer/in die Arbeit aufgenommen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterzeichnung nur einen Tag nach Arbeitsaufnahme erfolgt. Das Datum des Arbeitsvertrages/der Befristungsabrede sollte sich also immer mit dem Tag der Arbeitsaufnahme decken oder zeitlich davor liegen. Folge einer unwirksam vereinbarten Befristung ist das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Achten Sie also hier auf die Einhaltung der Schriftform!

Tipp: Verwenden Sie die Vertragsmuster, die Ihnen durch die Geschäftsstelle der Landesinnungsverbände zur Verfügung gestellt werden. Die vorgefertigten Muster enthalten auch eine Regelung dahingehend, dass eine ordentliche Kündigung des befristeten Vertrages möglich ist.


Artikel vom 21.06.2007
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