Steuer & Recht
Zahl der Mitarbeiter immer entscheidend
Kein „Mitnehmen“ des Kündigungsschutzes bei einem Betriebsübergang
Erfurt (p). Geht ein Betrieb durch einen Kauf oder ein anderes Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, gehen auch sämtliche Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Ein beim Betriebsveräußerer nach dem Kündigungsschutzgesetz bestehender Kündigungsschutz ist jedoch kein Recht aus dem übergehenden Arbeitsverhältnis. Der Kündigungsschutz geht also nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb wegen der geringen Zahl von angestellten Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. Februar 2007 hervor. In einem solchen Fall kann der Betriebserwerber Arbeitnehmer ohne „soziale Rechtfertigung“ kündigen. Allerdings ist eine Kündigung (allein) wegen des Betriebsübergangs unzulässig.
Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer gewachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses. § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht analog anzuwenden.
Die Klägerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei einer GmbH & Co. KG und seit dem 1. Juni 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie ist der Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Nachdem bei der GmbH & Co. KG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bleibe ihr der Kündigungsschutz auch nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte erhalten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz sei mangels ausreichender Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der Kündigung nicht anwendbar. Das Vorhandensein einer bestimmten Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG stelle kein nach § 613a BGB übergangsfähiges Recht dar, so das BAG.
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