Steuer & Recht
Wenn Arbeit auf Abruf vereinbart wird
Abrufbare Zeit darf nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten Mindestarbeitszeit sein
Witten (ott). Bei vielen Betrieben fällt Arbeit in unterschiedlichem Umfang an unterschiedlichen Tagen an. Dafür kann dann Arbeit auf Abruf vereinbart werden, denn der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an einer gewissen Flexibilität der Arbeitsbedingungen. So muss bei einem Dauerschuldverhältnis der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, auf unterschiedlichen Arbeitsanfall rasch und angemessen reagieren zu können. Das Kündigungsrecht ist hierzu nicht geeignet.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einer fest vereinbarten Dauer der Arbeitszeit hat. Hiervon hängt regelmäßig die Höhe des von ihm erzielten Einkommens ab. Dem Arbeitnehmer wird eine um so größere Planungssicherheit ermöglicht, je weniger variabel der Umfang der Arbeitszeit ausgestaltet ist. Bei festen Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer seine Freizeit planen und prüfen, ob er gegebenenfalls ein weiteres Teilzeitarbeitsverhältnis eingehen kann und möchte. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung der Arbeitszeitdauer und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Dauer der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung sind angemessen zum Ausgleich zu bringen. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 7. 12. 2005 – 5 AZR 535/04 – vertreten. Die vom Arbeitgeber abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf danach nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Ist z.B. eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vereinbart, beträgt die zusätzlich abrufbare Arbeitsleistung nur 3,75 Stunden. Will der Arbeitgeber ein relativ hohes Maß an Flexibilität, darf er mit dem Arbeitnehmer keine allzu niedrige Mindestarbeitszeit vereinbaren.
In dem konkreten Fall sollte nach dem Arbeitsvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dreißig Stunden betragen. Die im Arbeitsvertrag weiter begründete Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anforderung des Arbeitgebers weitere zehn Stunden in der Woche zu arbeiten, benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Die vereinbarte Arbeit auf Abruf betrug ausgehend von der festgelegten Mindestarbeitszeitdauer von dreißig Stunden in der Woche 33,33 Prozent. Diese Regelung war unwirksam.
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