Steuer & Recht
Weiterarbeit nach Lehre
Befristete Verträge sind besser, als keine Arbeit zu haben
Rellingen (bkv). Ein Ausbildungsverhältnis endet gemäß. § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) entweder mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 14 Abs. 1 BBiG) oder mit Bestehen der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 2 BBiG). Das Bestehen der Abschlussprüfung wird an den Zeitpunkt angeknüpft, in dem der Prüfungsausschuss die Prüfungsergebnisse mitteilt.
Wird der (ehemalige) Auszubildende allerdings nach bestandener Prüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, kommt § 17 BBiG zum Tragen: Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet und zwar auch dann, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Rechtsfolge: Der (ehemalige) Auszubildende hat einen Anspruch auf die Entlohnung lt. LGTV, also für Gesellen bzw. Fachverkäuferin. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nur im Wege der Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich beendet werden. Für die Kündigung gelten dabei die gesetzlichen Vorgaben.
Tipp: Sollten Sie den Auszubildenden nach der Prüfung weiterbeschäftigen wollen, machen Sie von der Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Vertrages Gebrauch. Diesen sollten Sie unbedingt schriftlich abschließen, bevor der Betreffende nach der Prüfung seine Arbeit aufnimmt.
Wenn Sie den (ehemaligen) Auszubildenden nicht weiterbeschäftigen möchten, sollten Sie ihn nach der Prüfung nicht mehr – auch nicht für kurze Zeit - zur Arbeit einteilen!
Bei nichtbestandener Prüfung gilt grundsätzlich dasselbe, wobei der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Nachlernvertrages bis zu 1 Jahr hat. Den wird er dann auch nutzen.
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